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Für Anliegen im Einwohnermeldeamt bitten wir Sie, telefonisch eine Terminvereinbarung vorzunehmen – Tel.: 09562/9832-10.
Die Verpflichtung zur Anmeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Anmeldung muss dem Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.
Die vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug ist vom Meldepflichtigen, im Rahmen der Anmeldung, bei der Meldebehörde vorzulegen.
Zeitgleich mit der Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen und Datenübermittlungenunter bestimmten Voraussetzungen sperren zu lassen.
Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben.
Falls erforderlich sind auch eine Geburtsurkunde, eine Sorgerechtsbescheinigung, eine Vaterschaftsanerknnung vorzulegen. Bitte fragen Sie hierzu in unserem Meldeamt nach!
Dokumente ausländischer Personen sind alle als anerkannte Übersetzung vorzulegen!
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Bei Anmeldung ausländischer Personen müssen zur Anmeldung alle Personen im Meldeamt persönlich erscheinen.
Hierzu vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin!
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